Statuten
Sitz der internationalen gerontologischen Forschungsgesellschaft GERO ist Kreuzlingen / Schweiz. Die Gesellschaft ist wegen Förderung der Wissenschaften und der Völkerverständigung im allgemeinen schweizerischen Interesse als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt und ausschliesslich selbstlos tätig.
Auszug aus den Statuten:
§2 | Die Gesellschaft versteht sich als eine freie und unabhängige, dem humanistischen Gedankengut verpflichtet internationale Privatinitiative zur Förderung der Wissenschaften und der Völkerverständigung ohne Ansehen der Rasse, der Religion, der politischen Partei oder der Weltanschauung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der internationalen wissenschaftlichen Forschung auf den Gebieten der Gerontologie, der Geriatrie und verwandter Wissenschaften mit dem Ziel, die medizinischen, ökonomischen und ökologischen Lebensbedingungen alter Menschen zu verbessern. |
§7 | Förderer der Gesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die vorstehenden Zwecke der Gesellschaft finanziell zu fördern bereit ist. Die Förderschaft beginnt mit der Unterzeichnung einer Beitrittserklärung und beschränkt sich auf die finanzielle Unterstützung der Gesellschaftszwecke durch regelmässig zu leistende Förderbeiträge. |
§8 | Organe der Gesellschaft sind:
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§14 | Die Gesellschaft stiftet den Internationalen GERO-Preis. Der Preis wird in Form eines Wissenschafts-preises für hervorragende wissenschaftliche Leistungen sowie in Form eines Publizistikpreises für herausragende journalistische Arbeiten im Sinne des Gesellschaftszwecks nach Möglichkeit jährlich vergeben. Der Preis wird darüber hinaus in der Sonderform eines Kulturpreises von Fall zu Fall an Kulturschaffende und Künstler vergeben, die sich im Sinne des Gesellschaftszwecks in ungewöhnlicher Weise verdient gemacht haben. |
§15 | Die Gesellschaft stiftet den Internationalen Hilfsfond für alte Menschen. Aus Mitteln des Fonds werden auf Antrag soziale, medizinische und ökologische Projekte für kranke bzw. behinderte alte Menschen finanziell gefördert. |
§18 | Die Gesellschaft kann jederzeit mit anderen gemeinnützigen Organisationen, insbesondere solchen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung, zusammenarbeiten. Sie kann dazu auch zentrale Einrichtungen mit solchen Organisationen gemeinsam unterhalten oder derartigen Organisationen finanzielle Mittel oder Darlehen entgeltlich oder unentgeltlich überlassen bzw. sich an solchen Organisationen beteiligen. |